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2018 hat die EU-Kommission vor dem Hintergrund einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (EU-Tierversuchsrichtlinie) in deutsches Recht ein Vertragsverletzungsverfahren (VVV) gegen Deutschland eingeleitet. Die Rüge der EU-Kommission umfasste rund 25 Punkte. Auch wenn das Verfahren nach einer Änderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztierversuchsverordnung 2022 eingestellt wurde, ist festzustellen, dass weiterhin tierschutzrechtliche Mängel bestehen, die im Widerspruch zu den Vorgaben der EU stehen und durch ein Rechtsgutachten belegt sind (1).

Dennoch ist bei der aktuellen Überarbeitung des Tierschutzgesetzes das Thema Tierversuche bislang unberücksichtigt. Diesem Umstand muss Abhilfe geschaffen werden, zum einen um die fehlenden Übereinstimmungen mit den Maßgaben der EU-Tierversuchsrichtlinie zu korrigieren und zum anderen, um dem im Grundgesetz verankerten Tierschutz gerecht zu werden.

Beispielhafte Umsetzungsdefizite

  • Die Prüfkompetenz der Behörde wird entgegen der Rüge der EU und den konkreten Empfehlungen der Ausschüsse des deutschen Bundesrats für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und für Kulturfragen weiterhin mehr oder weniger auf eine Plausibilitätskontrolle reduziert. Wesentliche Vorschläge der Bundesratsausschüsse zur Umformulierung der Tierschutz-Versuchstierverordnung wurden von der alten Bundesregierung ignoriert. Damit ist nicht eindeutig sichergestellt, dass die Behörde inhaltlich und unabhängig einen Tierversuchsantrag prüfen darf, wie von der EU verlangt.
  • Insbesondere formuliert die EU-Richtlinie konkrete und hohe Anforderungen an den Antragsteller, wie er den Schaden für die Tiere sowie den Nutzen für den Menschen zu beschreiben hat, damit die Behörde eine fundierte Schaden-Nutzen-Abwägung überhaupt durchführen kann. Weiterhin hat der Antragsteller laut EU-Richtlinie seine Bemühungen und Recherchen zum Auffinden einer möglichen tierversuchsfreien Forschungsmethode ausführlich und konkret zu dokumentieren, um damit die vermeintliche Unerlässlichkeit des Tierversuchs zu belegen. All diese wichtigen Voraussetzungen für die Arbeit der Behörde fehlen jedoch weiterhin im deutschen Gesetz.
  • Laut EU- Richtlinie (Artikel 38) muss die Behörde zur Entscheidungsfindung externe Sachverständigengutachten beauftragen dürfen. Dem ist die damalige Bundesregierung nicht nachgekommen. Stattdessen legt sie einen Teil der Projektbeurteilung in die Hände des Antragstellers und von ihm beauftragten Personen. D.h. die Genehmigungsbehörde wird an die Beurteilungen des Antragstellers und seiner Beauftragten gebunden, anstatt ihr die von der EU-Kommission geforderte „vollumfänglich selbständige Beurteilung“ zu ermöglichen.
  • Die EU schreibt eine Schmerz-Leidens-Obergrenze vor, aber der ein Tierversuch grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden sollte (Art. 15). Davon sind nur in begründeten Einzelfällen Ausnahmen möglich. In Deutschland dagegen ist eine Genehmigung weiterhin ohne Einschränkung möglich. Zudem ist die laut EU notwendige Klarstellung, dass sich diese besonders leidvollen Tierversuche auf Ausnahmefälle, außergewöhnliche Umstände, einen besonders hohen Nutzen für wesentliche Bedürfnisse mit besonders hoher Realisierungswahrscheinlichkeit beschränken müssen, unterblieben.
    Auch darf mit der Durchführung eines schwerst belastenden Tierversuchs entgegen der EU-Richtlinie auch ohne ein positives Votum des in der Richtlinie genannten Ausschusses begonnen werden und es gelten keinerlei Beschränkungen. Das hat zur Folge, dass der Tierversuch dann, wenn ein negatives Votum des Ausschusses ergeht, in den meisten Fällen bereits beendet ist und das negative Votum des Ausschusses deshalb ins Leere gehen wird. Juristische Gutachten (2,3) belegen, dass ein Verbot besonders leidvoller Tierversuche nicht nur möglich, sondern sogar geboten ist, denn der Tierschutz ist im Grundgesetz verankert und kann die ebenfalls grundgesetzlich verbriefte Forschungsfreiheit einschränken.

Eine zumindest vollumfänglich korrekte Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie in deutsches Recht ist zum einen vor dem Hintergrund des Staatsziels Tierschutz geboten und zum anderen, weil die Richtlinie bindend für alle Mitgliedsaaten ist und nur mit der Beseitigung der Defizite und Verstöße u.a. auch für Behörden Handlungsfähigkeit und Rechtssicherheit geschaffen wird.

Die rasanten Entwicklungen humanrelevanter, tierversuchsfreier Methoden machen es darüber hinaus notwendig, sich dem Zeitgeist zu stellen, und einen politisch initiierten Paradigmenwechsel hin zu einer Forschung ohne Tierversuche einzuleiten. Dies wäre in Übereinstimmung mit der Intention der EU-Tierversuchsrichtlinie, welche in Erwägung 10 festhält: „…Diese Richtlinie stellt jedoch einen wichtigen Schritt zur Erreichung des letztendlichen Ziels dar, Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke und Bildungszwecke vollständig zu ersetzen, sobald dies wissenschaftlich möglich ist.“

04.12.2023
Dipl. Biol. Silke Strittmatter 

Quellen

(1) Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht. Zum Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gg. Deutschland wg. fehlerhafter Umsetzung der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU), 22.11.2022 (PDF)

(2) Bruhn D. Rechtsgutachten zum Verbot schwerstbelastender Tierversuche, 11.10.2017 (PDF)

(3) Maisack C. Gutachten zur Frage, ob und ggf. welche Bestimmungen der Richtlinie 2010/63/EU (EU-Tierversuchs-Richtlinie) durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz-Versuchstierverordnung nicht oder nicht ausreichend in deutsches Recht umgesetzt worden sind, 18.01.2016